Gesetzliche Regelungen zur Haltung, Handel, Ein und Ausfuhr von Chamäleons
Wer Tiere pflegt, ĂĽbernimmt dabei die Verantwortung fĂĽr das Wohlergehen des SchĂĽtzlings. Dabei mĂĽssen auch einige Gesetze beachtet werden, die den Umgang mit der Natur im Allgemeinen oder dem Tier im Speziellen regeln.
Folgende Texte sind eine grobe Zusammenfassung ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Für uns als Chamäleonpfleger spielen unter anderem folgende Gesetze eine Rolle (betrifft Deutschland)
Inhaltsverzeichnis |
ein paar Gesetze im Ăśberblick:
Tierschutzgesetz
Regelt den Umgang mit dem Tier selbst um Tierquälerei zu vermeiden und gibt Mindestbestimmungen für die Haltung von Tieren in Gefangenschaft z.B. wie Terrariengröße und so weiter vor.
Bundes Naturschutzgesetz
Dieses Gesetz soll unter anderem den Raubbau an der Natur verhindern und regelt die Entnahme geschützter Tiere aus der Natur oder schützt die durch fortschreitende Kultivierung bedrohte Biotope. Das Gesetz unterteilt die Tiere in verschiedene Schutzstati, je nach Härte der Bedrohung. (BnatSchG [BG] Anhang b „besonders Geschützt“ ; „streng bzw besonders geschützt“)
Bundes Artenschnutzverordnung
Die Bundesartenschutzverordnung listet einzelne Tierarten nach Schutzstatus auf und beschreibt Pflichten des Besitzers oder Händlers gegenüber den Behörden. Zum Beispiel Meldepflicht, Kennzeichnungspflicht, CITES bzw EU Bescheinigung, Ein und Ausfuhrgenehmigung usw.
EG Verordnung 1332/05
Diese Verordnung der Europäischen Union verpflichtet alle Mitgliedsstaaten zur Einhaltung des Washingtoner Artenschutzabkommens per Gesetz. Stand Oktober 2006-10-25
Der aktuelle Schutzstatus der betreffenden Art kann bei www.wisia.de abgefragt werden.
Allgemein
Durch das weltweit immer schneller vorranschreitende Artensterben sind immer mehr Tierarten vor dem Aussterben bedroht. Besonders gefährdet sind hierbei Reptilien und Amphibien. (Quelle: AZE Studie zum Artensterben)
Um die Artenvielfalt aufrechtzuerhalten bzw dessen Rückgang einzudämmen, wurde 1973 mit dem Washintoner Artenschutzabkommen („Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“) einige Tier und Pflanzenarten unter Schutz gestellt. Darunter fallen auch unsere Chamäleons.
Spätestens seit der EG Verordnung 1332/05 [EG] bzw Nr. 338/97 Anhang B bzw A ist dieses Abkommen für alle EU Mitgliedsländer per Gesetz verbindlich.
Zusätzlich gelten in den einzelnen Ländern folgende Gesetze:
- Für Deutschland gilt hier zusätzlich das Bundesnaturschutzgesetz BnatSchG [BG] Anhang b, sowie BArtSchG
- In Österreich gilt zusätzlich die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung - BGBl. II Nr. 486/2004), wo die Mindestanforderung für die Haltung dieser Tiere vorgeschrieben sind.
- In der Schweiz gilt
Bestimmungen fĂĽr die Schweiz
In der Schweiz braucht man für die Haltung aller Chamäleon-Arten, ausser Chamaeleo calyptratus (Jemenchamäleon), ein Gutachten, sowie für alle anderen Chamäleon-Arten eine Haltebewilligung, die beim Veterinäramt des Wohnkantons angefordert werden muss.
Seit 01.09.2008 ist das neue Tierschutzgesetz in Kraft, dort wird die Terrariengrösse neu geregelt. Es besagt, dass man bei jedem Chamäleon als Grundfläche 4x die KRL (Kopf Rumpf Länge) x 4xKRL des Tieres benötigt. Das heisst,dass bei einem ausgewachsenen Chamaeleo calyptratus, welches eine KRL-Länge von 25-30cm hat, eine Grundfläche von 4x30cm x 4x30cm und eine Höhe von 4xKRL benötigt wird. Folglich muss das Terrarium eine Mindestgrundfläche von 120cm x 120cm haben.
Für alle Halter die ein Gutachten und die Bewilligung haben nach altem Tierschutzgesetz, gilt eine Übergangsfrist bis 01.01.2013 um die Terrariengrösse anzupassen.
Seit dem 01.09.2008 wird ein Sachkundenachweis für die Haltung von Haltebewilligungspflichtigen Tieren verlangt. Nähere Informationen bekommt man beim Veterinäramt seines Wohnkantons.
Hält man schon länger als 5 Jahre Chamäleons mit Bewilligung, braucht man den Sachkundenachweis nicht zu absolvieren. Man muss sich aber beim Veterinäramt melden und bekommt ihn zugeschickt.
Dies ist geregelt in der "Verordnung des EVD ĂĽber Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren." - Eine Kopie ist hier zu finden
http://www.furciferpardalis.ch/vorschriften_ch.html
Anhang A
Betrifft „streng geschützte“, vom Aussterben bedrohte Arten. Der Handel als auch der Besitz dieser Arten ist grundsätzlich verboten. (Abgesehen von Ausnahmen) Hervon betroffen sind Chamaeleo chamaeleon (europ. Chamäleon) und das B. p. (Panzerchamäleon)
Anhang B
Betrifft „besonders geschützte“ Tierarten. Hierunter fallen die meisten Chamäleonarten. Handel (innerhalb der EU) und Besitz dieser Arten ist erlaubt.
aus all diesen Gesetzen und Verordnungen ergeben sich unter anderem folgende Pflichten für den Chamäleonpfleger:
Pflichten fĂĽr den Halter
Meldepflicht
Allerdings besteht eine sogenannte ‚’’Meldepflicht’’’: die Tiere müssen bei der entsprechenden Behörde mittels einer sogenannten „Bestandsanzeige“ gemeldet werden. (in Deutschland: Untere Naturschutzbehörde - in Österreich: jeweilige Magistratische Bezirksamt bzw. Bezirkshauptmannschaft) – Der Nachweis erfolgt über ein Formular (viele Städte bieten es zum Download an). Das Formular muss unter anderem Art, Anzahl, Geschlecht, Kennzeichen, Standort,Herkunft, Datum des Erwerbs/Verkaufs, Name und Adresse des alten und neuen Besitzers beinhalten. Die Bestandsveränderungsanzeige erfolgt in Deutschland kostenlos.
Nachweispflicht
(Herkunftsnachweis) Obwohl lt [WA] keine Bescheinigungspflicht besteht, muss in Deutschland ein „Nachweis der legalen Herkunft“ vorgelegt werden. Ausschlaggebend für die Gültigkeit dieses Herkunftsnachweises ist, daß die Behörde die legale Herkunft nachvollziehen kann. Dazu stellt der Vorbesitzer Üblicherweise ein Schreiben über die Herkunft des Tieres aus. Auch Kaufquittung mit Name und Anschrift des Verkäufers, Herkunftsnachweise oder Einfuhrgenehmigungen sollte man zu den Unterlagen geben.
Ein und Ausfuhr
Für die Ein- und Ausfuhr dieser Arten aus oder in die EU (Schweiz, Osteuropäische Länder) ist eine besondere Genehmigung erforderlich, die man bereits rechtzeitig vorher beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn beantragen muss.
Zusätzlich sind hier eventuelle Importverbote in die EU bzw Ausführverbote der Herkunftsländer zu beachten (für z.B. sämtliche Calumma, viele Furcifer und Bradypodion/Brookesia). Siehe hierzu den Link zur ZEET Liste am Ende dieser Seite.
Kennzeichnungspflicht:
Nach der Bundesartenschutzverordnung (BaSchV 2005 §12) müssen alle Tiere in Deutschland, die in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführt sind gekennzeichnet werden. – Die Behörden einiger Städte bestehen auf eine Kennzeichnung der Chamäleons per Fotodokumentation obwohl es für diese Art nicht vorgeschrieben ist.
Für die Schweiz als nicht-EU Mitglied gelten besondere Regelungen, was die Ein- und Ausfuhr von Chamäleons (z.B. von Deutschland in die Schweiz) angeht.
Anhang C und D
Die Anhänge C und D enthalten nur Arten, deren Einfuhr in die EU besonders geregelt ist. Der innergemeinschaftliche Handel ist nicht beschränkt.
Die Chamäleon AG hat 2005 beantragt, die in bislang keiner der Anhänge aufgeführten Gruppe „Rieppeleon“ in Anhang B aufzunehmen. Stand Oktober 2006 wird geprüft ob die Gruppe zunächst in Anhang D aufgenommen wird.
WeiterfĂĽhrende Links
Datenbank mit aktuellen Schutzstatus einzelner Arten und Gesetztestexten
offizielle Gesetzestexte online
Bund Naturschutz
ZEET Liste fĂĽr Importverbote etc (Bund Naturschutz)
Informationen zum Washingtoner Artenschutzabkommen


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